Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass es sich bei der Katalogtat des Raubes in casu nicht um eine besonders schwere Form gehandelt hat und es hinsichtlich der Katalogtat der schweren Körperverletzung bei einem Versuch geblieben ist, weshalb die Dauer der Landesverweisung auch nicht im obersten Bereich liegen kann. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren wurde und ihn die Landesverweisung allein schon deshalb erheblich betrifft. Hinzu kommt, dass er sich nunmehr in der Schweiz verheiratet hat. Nach dem Gesagten ist die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festzusetzen.