weiteren von ihm begangenen Straftaten und seine Vorstrafen als mehrfach verurteilter unbelehrbarer Wiederholungstäter zu qualifizieren. Angesichts des hohen öffentlichen Sicherungsinteresses hat die Landesverweisung vorliegend das gesetzliche Minimum von fünf Jahren zu übersteigen. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass es sich bei der Katalogtat des Raubes in casu nicht um eine besonders schwere Form gehandelt hat und es hinsichtlich der Katalogtat der schweren Körperverletzung bei einem Versuch geblieben ist, weshalb die Dauer der Landesverweisung auch nicht im obersten Bereich liegen kann.