Ausweisung des Beschuldigten kein das öffentliche Interesse überwiegendes privates Interesse entgegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. Auch ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und familiäre Verbindungen bilden keinen Freipass für Straftaten.