Negativ ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschuldigte mehrfach straffällig wurde und dabei hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität, die Gesundheit aber auch das Vermögen erheblich beeinträchtigt hat. Das öffentliche Interesse an der Vereitelung weiterer Delikte durch den Beschuldigten ist als hoch zu gewichten. Entsprechend vermag das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz – welches im Prinzip einzig auf seinem langjährigen Aufenthalt und der Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner Mutter gründet – das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht zu überwiegen. Dies aufgrund der Vielzahl und der Schwere der Delikte. Deshalb steht einer