Beim Beschuldigten bestehen bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens ganz erhebliche Zweifel bzw. es ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Dies gilt auch im aktuellen Zeitpunkt nach Verbüssung mehrerer Jahre in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug, selbst wenn davon eine gewisse Verbesserung der Prognose versprochen werden kann (siehe dazu oben). Negativ ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschuldigte mehrfach straffällig wurde und dabei hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität, die Gesundheit aber auch das Vermögen erheblich beeinträchtigt hat.