Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig - 20 - erscheint. Diese Beurteilung ist strafrechtlich dergestalt vorzunehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und die Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2).