4.5. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass – entgegen der Verteidigung – auch bei Bejahung eines Härtefalls, die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen würden. Betreffend die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz hat sich bereits im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalles gezeigt, dass für ihn im Hinblick auf die relevanten Kriterien eine Ausweisung nach Sri Lanka nicht unverhältnismässig ist.