In der zitierten Lagefortschreibung wird denn auch massgeblicher Bezug auf Gegebenheiten, wie namentlich die Coronapandemie genommen, deren weiterer Verlauf höchst ungewiss ist. Entsprechend ist vorliegend nicht von einem stabilen Zustand bzw. davon, dass die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist, auszugehen, was bei der Anordnung der Landesverweisung bereits (ausnahmsweise) berücksichtigt werden müsste. Allfällige Vollzugshindernisse sind daher im Rahmen des Vollzugs zu prüfen. Es erübrigt sich damit auch die Einholung eines Lageberichts beim Staatssekretariat für Migration (SEM).