Konkrete Gefahren sind damit für den politisch bisher nicht aktiven Beschuldigten, welcher sich neu in Sri Lanka aufhalten würde, nicht ersichtlich. Hinzuweisen ist zudem auf den Umstand, dass der Beschuldigte nicht muslimischen Glaubens ist, womit ihn zumindest die diesbezüglich im Bericht genannten Verschlechterungen nicht betreffen würden. Da jedoch Sri Lanka nicht als «safe country» gilt, ist derzeit eine zwangsweise Rückführung nur unter bestimmten Umständen möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6.2 f.). Bei der Prognose, ob stabile Verhältnisse dem Vollzug einer Landesverweisung - 19 -