Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei ihm um einen anerkannten oder vorläufig aufgenommenen Flüchtling handelt. Auch legt er nicht dar, aus welchen konkreten Gründen er bei einer Einreise in sein Heimatland an Leib und Leben gefährdet wäre. Der alleinige Umstand, dass er in der Schweiz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, führt jedenfalls nicht zur Annahme, dass deshalb für ihn in seinem Heimatland eine ernstliche Gefahr bestehen könnte. Seine Ausführungen, insbesondere in der Stellungnahme vom 17. Mai 2022 betreffen vornehmlich die allgemeine Lage in Sri Lanka.