Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und dass sich die Umstände, welche einer Landesverweisung entgegenstehen, ändern können. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, welcher sich aller Voraussicht nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist.