Allfällige Vollzugshindernisse sind bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu beachten, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1). Vollzugshindernisse sind damit bei der Interessenabwägung miteinzubeziehen. Das Strafgericht darf die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht der für den Vollzug zuständigen - 18 -