Jedoch lebte er bis auf dieses Jahr bei seiner Mutter bzw. bei Verwandten seines Vaters, womit er die tamilische Kultur ausreichend kennenlernte. Auch erwähnte er selbst während der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Gepflogenheiten der tamilischen Kultur, so namentlich den Ablauf einer Verlobung bzw. das Anhalten um die Hand der Tochter bei den Eltern der Braut (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31). Auch die angeblich fehlende Kenntnis der Kultur Sri Lankas begründet somit keinen Härtefall, da der Beschuldigte mit dieser in einem ausreichenden Mass vertraut ist.