Dagegen ist die englische Sprache – die der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zumindest in den Grundzügen beherrscht – allgemein als Verkehrs-, Bildungs- und Verbindungssprache anerkannt (de.wikipedia.org/wiki/Sri_ Lanka#Bevölkerung). Dem Vorbringen des Beschuldigten, dass er die sozialen Bedingungen Sri Lankas nicht kenne, ist weiter zu entgegnen, dass er sich diesen ohne Weiteres anpassen kann, zumal er durch seine Erziehung und sein familiäres und verwandtschaftliches Umfeld über die Grundkenntnisse der Sprache sowie der Kultur verfügt.