4.4.5. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Sri Lanka erwarten würden. Der Beschuldigte macht geltend, er habe in Sri Lanka niemanden, zu dem er gehen könne. Die einzige Verwandte, die Grossmutter, sei bereits über 80 Jahre alt. Zu ihr habe er – bis auf die drei Male als sie in die Schweiz gekommen sei – gar keinen Kontakt, und er sei in seinem Leben noch nie in Sri Lanka gewesen. Er könne nicht tamilisch lesen und schreiben. D. machte zudem geltend, dass er auch kein Singhalesisch spreche, und deshalb in Sri Lanka Mühe haben werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8).