Der Beschuldigte hat auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt als Arbeitskraft ohne Lehrabschluss höchstens mittelmässige Aussichten. Diese decken sich in etwa mit den Chancen in Sri Lanka. Insbesondere könnte ihm die hier absolvierte Praxisausbildung zum Maler auch bei der Arbeitssuche in Sri Lanka von Nutzen sein, zumal er eine schweizerische Schulbildung sowie Sprachkenntnisse – neben Tamil als Muttersprache, Deutsch, Englisch und etwas Spanisch – vorweisen kann (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Den Ausführungen von D., dass in Sri Lanka zum wirtschaftlichen Überleben zwingend ein Universitätsabschluss notwendig sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), kann in dieser