4.4.4. Die berufliche Situation des Beschuldigten ist als schwierig zu bezeichnen. Zwar gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, aktuell in der Haftanstalt E. eine einjährige Praxisausbildung als Maler zu absolvieren, die er im Dezember abschliessen werde. Ob diese abgeschlossen wurde, ist jedoch nicht näher bekannt. Er führte weiter aus, nach seiner Entlassung eine Ausbildung als Maler EFZ beginnen zu wollen, wofür er nur noch ein weiteres Jahr Ausbildung benötige (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Dieser Wille zur beruflichen Integration ist dem Beschuldigten zugute zu halten.