Daneben ist die Beziehung des Beschuldigten mit seiner Mutter – das Verhältnis zu weiteren Familienangehörigen ist eher schlecht oder nicht existent – zu beleuchten. Er lebte zwar vor seiner Inhaftierung bei ihr und sie besucht ihn im Gefängnis regelmässig. Mit dem Erwachsenwerden und spätestens der Eheschliessung, ist sie jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr als Kernfamilie zu betrachten, zumal der Beschuldigte beabsichtigt nach seiner Haftentlassung mit seiner Ehefrau zu leben. Es ist dem Beschuldigten aufgrund der modernen Kommunikationsmittel zudem zumutbar, den Kontakt zu seiner Mutter über die Landesgrenzen zu führen.