Da auch sie tamilischer Abstammung und sie mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut ist, ist ihr ein relativ hoher Bezug zum Ausweisungsstaat Sri Lanka zu attestieren. Es ist somit denkbar und möglich für sie, sich in Sri Lanka wirtschaftlich und sozial zu integrieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 und insbesondere die Kriterien 5 bis 7). Dies auch zumal sie selbst angab, schlimmsten Falls mit nach Sri Lanka zu gehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Dies hat umso mehr zu gelten, als das Ehepaar noch kinderlos ist.