Wesentlich ist hierbei jedoch die Tatsache, dass D. von der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten im Zeitpunkt der Eheschliessung wusste, da sie die diversen Inhaftierungen mitbekommen hat, an der Berufungsverhandlung anwesend war und den Beschuldigten auch während seiner Inhaftierung geehelicht hat. Somit ging sie die Ehe mit dem Wissen um die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten ein und musste bereits in diesem Zeitpunkt mit einer Landesverweisung des Beschuldigten rechnen, dies auch zumal sie anlässlich der Berufungsverhandlung zu diesem Zukunftsszenario befragt wurde.