Zum aktuellen Zeitpunkt ist hinsichtlich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK insbesondere die Beziehung zur Ehefrau D. relevant. Hierzu ist auszuführen, dass sich die Paarbeziehung insofern gefestigt hat, als dass die beiden geheiratet haben. Wesentlich ist hierbei jedoch die Tatsache, dass D. von der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten im Zeitpunkt der Eheschliessung wusste, da sie die diversen Inhaftierungen mitbekommen hat, an der Berufungsverhandlung anwesend war und den Beschuldigten auch während seiner Inhaftierung geehelicht hat.