EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens bildet gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung, ein Eingriff erfordere jedoch eine umfassende Interessenabwägung. Dabei komme es namentlich an auf die Art und Schwere der Straftaten, das vom Betroffenen ausgehende Rückfallrisiko, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, eine allfällige Kenntnis des Ehepartners von der Straffälligkeit im Zeitpunkt der Eheschliessung, - 15 - dessen Bezug zum Ausweisungsstaat sowie die Interessen allfälliger Kinder (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).