Der Beschuldigte befindet sich nunmehr seit mehr als vier Jahren in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Dass er sich währenddem wohlverhalten hat, ist zu erwarten und stellt den Normalfall dar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe nicht spurlos am Beschuldigten vorbeigegangen ist. Dies - 14 -