Damit ist der Beschuldigte als mehrfach verurteilter, unbelehrbarer Wiederholungstäter zu qualifizieren. Er hat teilweise erhebliche Gewaltdelikte begangen und wird auch vorliegend zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat mehr als deutlich gezeigt, dass er die hiesige Rechtsordnung nicht respektiert.