Die genannten Delikte wurden vom Beschuldigten als Minderjähriger und im jungen Erwachsenenalter begangen, jedoch können sie nicht mehr als «bloss» episodenhaft bezeichnet werden. Entscheidend ins Gewicht fällt die Häufigkeit der Straffälligkeit, die Vielzahl und Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter und die Unbelehrbarkeit, Renitenz und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Regeln, Gesetzen und staatlicher Obrigkeit. Letztere muss geradezu als «eindrücklich» bezeichnet werden. Damit ist der Beschuldigte als mehrfach verurteilter, unbelehrbarer Wiederholungstäter zu qualifizieren.