19 Abs. 1 BetmG, Tätlichkeiten und versuchter einfacher Körperverletzung zu einem Freiheitsentzug nach JStG von 40 Tagen verurteilt. Weiter wurde er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. August 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall zu einem Freiheitsentzug nach JStG von 50 Tagen verurteilt.