4.4.2. Der Beschuldigte verfügt über zahlreiche Vorstrafen. So wurde er am 8. Dezember 2014 von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Drohung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung mit grossem Schaden, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, Tätlichkeiten und versuchter einfacher Körperverletzung zu einem Freiheitsentzug nach JStG von 40 Tagen verurteilt.