4.4. 4.4.1. Zu prüfen ist das Vorliegen eines Härtefalles. Der 24-jährige Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er wurde in der Schweiz geboren, ist hier aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis). Er ist seit dem 14. Oktober 2021 mit einer Schweizerin verheiratet, hat keine Kinder und ist soweit bekannt gesund.