4.3. Vorliegend liegen mit dem Schuldspruch des Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung im Ergebnis zwei Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und b StGB vor. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.