Nachdem keine Überhaft vorliegt, entfällt der Anspruch des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). Allerdings wird der Beschuldigte die ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren demnächst erstanden haben, weshalb auf dieses Datum hin seine Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug anzuordnen ist. 4. 4.1. Der Beschuldigte beantragt einen Verzicht auf eine Landesverweisung. Im Berufungsverfahren hatte er dies zunächst mit den beantragten Freisprüchen und dem Entfallen einer Katalogstraftat, eventualiter mit dem Vorliegen eines persönlichen Härtefalles begründet. Nunmehr beruft er sich zudem auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen.