3.3. Der Beschuldigte befindet sich nach wie vor im vorzeitigen Strafvollzug, nachdem sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen worden ist. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 64 Tagen (9. September 2016 bis 21. September 2016, 7. April 2017, 14. Mai 2018 bis 2. Juli 2018) und der vorzeitige Strafvollzug von 1464 Tagen (2. Juli 2018 bis 4. Juli 2022), gesamthaft 1528 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). - 12 -