Gemäss der Anklageergänzung wären durch das Tatvorgehen des Beschuldigten ohne Weiteres gravierende Kopfverletzungen, eine Entstellung des Gesichts oder beispielsweise der Verlust des Augenlichts möglich gewesen, wovon bereits bei der Strafzumessung im Urteil vom 22. Oktober 2020 ausgegangen wurde. Auf die Asperation im Umfang von 1 ¼ Jahren für die weiteren mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ist nicht zurück zu kommen.