Betreffend die Freiheitsstrafe ist lediglich hinsichtlich der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung in Anbetracht der Ergänzung der subjektiven Tatbestandselemente zu erwähnen, dass sich dadurch keinerlei Änderungen an der Beurteilung des Verschuldens ergeben und die Einsatzstrafe von 3 Jahren unter Berücksichtigung des Versuchs nach wie vor angemessen erscheint. Gemäss der Anklageergänzung wären durch das Tatvorgehen des Beschuldigten ohne Weiteres gravierende Kopfverletzungen, eine Entstellung des Gesichts oder beispielsweise der Verlust des Augenlichts möglich gewesen, wovon bereits bei der Strafzumessung im Urteil vom 22. Oktober 2020 ausgegangen wurde.