Der Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren, wobei er von einem Schulspruch der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB, statt einer versuchten schweren Körperverletzung ausgeht. - 11 - 3.2. Nachdem es bei den selben Schuldsprüchen wie im Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 bleibt, ist in Nachachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils grundsätzlich nicht auf die Strafe zurückzukommen. Es kann auf die grösstenteils unbestritten gebliebenen Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 verwiesen werden (E. 4 S. 18 ff.).