3. 3.1. Insgesamt, d.h. zusammen mit den unbestritten gebliebenen Straftatbeständen, hat sich der Beschuldigte des Raubes und der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 1), der versuchten schweren Körperverletzung (Anklageziffer 3), der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 4), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 5) sowie der versuchten Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer 6) schuldig gemacht, was sich mit dem Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 deckt und wofür er angemessen zu bestrafen ist.