Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung geht der (vollendeten) qualifizierten einfachen Körperverletzung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4), weshalb hierfür kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgt. Auf die vom Privatkläger A. beantragten Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung oder der vollendeten Gefährdung des Lebens ist infolge der Bindungswirkung des Bundesgerichtsentscheids nicht mehr zurückzukommen.