Der Beschuldigte ist der (eventualvorsätzlich) versuchten schweren Körperverletzung – in der Variante der Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder der Entstellung des Gesichts eines Menschen – gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung geht der (vollendeten) qualifizierten einfachen Körperverletzung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4), weshalb hierfür kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgt.