Somit hat er mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt und ein dementsprechender Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. Ob er demgegenüber für möglich halten musste und in Kauf nahm, bei A. lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen, muss – in Abweichung zum Urteil vom 22. Oktober 2020 – offenbleiben, zumal dies weder dem angeklagten noch ergänzten Sachverhalt entspricht.