Die Unkontrollierbarkeit der Schläge ergibt sich auch aus dem dynamischen Geschehen mit der Flucht des Opfers und der Gefahr eines stehenden Opfers, hinzufallen. Somit ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte es mit der beschriebenen Ausführung von Schlägen mit einem Teleskopschlagstock und dabei insbesondere jenen gegen die empfindliche Kopfregion für möglich halten musste und damit in Kauf nahm, A. in schwerer Weise zu verletzen, namentlich Entstellungen bzw. Narben im Gesicht, Brüche des Gesichtsschädels oder den Verlust des Augenlichts zu verursachen. Somit hat er mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbestand von Art.