hingegen nicht denjenigen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, womit eine versuchte schwere Körperverletzung in Betracht kommt, sofern der Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Es ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass sich das Gericht bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands häufig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen kann, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben.