Das Obergericht erachtet auch die neu in die Anklageschrift aufgenommenen subjektiven Tatbestandsmerkmale in tatsächlicher Hinsicht als erstellt. Es kann zur Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der Anklageziffer 3 grundsätzlich auf E. 3 (S. 10 ff.) des Urteils des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 verwiesen werden, welche weiterhin Gültigkeit haben. Die äusseren Geschehnisse vom 11. Mai 2018 in Buchs sowie die von A. erlittenen Verletzungen sind unbestritten und erfüllen den objektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand; hingegen nicht denjenigen der schweren Körperverletzung gemäss Art.