2.6. Nach dem Gesagten liegt eine Anklage vor, welche die subjektiven Tatbestandselemente einer versuchten schweren Körperverletzung enthält. Infolge der nun rechtgenügenden Anklage der versuchten schweren Körperverletzung kann ein entsprechender Schulspruch ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes erfolgen. Die Rückweisung des Bundesgerichts ist nur hinsichtlich der Anklageergänzung erfolgt, weshalb das Berufungsverfahren im Übrigen nicht zu wiederholen ist. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob der neu angeklagte Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist und ob sich hinsichtlich der rechtlichen Würdigung durch die Anklageergänzung Abweichungen ergeben haben.