Der Privatkläger A. konnte sich zudem bereits mehrfach im erstinstanzlichen Verfahren sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2020 zur Anklage äussern. Weiter nahm er im vorliegenden Rückweisungsverfahren mehrfach die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme wahr. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen. Durch die hinreichende Möglichkeit sich zu äussern, erübrigt sich auch die Notwendigkeit einer erneuten mündlichen Verhandlung im Rückweisungsverfahren, wie dies vom Privatkläger beantragt worden war.