Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bei der Ergänzung der Anklage – nachdem dafür extra ein Rückweisungsverfahren eingeleitet wurde – sämtliche Tatbestandsvarianten der schweren Körperverletzung von Art. 122 StGB einlässlich geprüft und die Anklage entsprechend ergänzt hat. Das Gericht kann demgegenüber keine Ergänzung vornehmen (Art. 333 Abs. 1 StGB). Es erscheint aufgrund des erstellten Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht jedoch zumindest fraglich, ob der Beschuldigte in Kauf nahm, A. lebensgefährlich zu verletzen, weshalb auf eine derartige Ergänzung verzichtet werden kann, zumal die -9-