2.5. Insoweit der Privatkläger A. weitere Ergänzungen der Anklage beantragt, ist ihm nicht zu folgen. Er hat in seinen Stellungnahmen insbesondere eine dahingehende Anklageergänzung beantragt, dass der Beschuldigte – zusätzlich zur ergänzten Anklage vom 31. März 2022 – eine lebensbedrohliche (Kopf-)Verletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) und eine bleibende Arbeitsunfähigkeit (Art. 122 Abs. 3 StGB, durch Epilepsie und durch die Verletzung der Zähne) von A. billigend in Kauf genommen habe.