Es handelt sich somit um einen Leitentscheid. Aber auch sonst ist davon auszugehen, dass sich das Bundesgericht mit der Frage der Zulässigkeit einer Anklageergänzung einlässlich auseinandergesetzt hat und dabei auch – wenn auch nicht explizit erwähnt – die Rechtsprechung des EGMR zur EMRK vor Augen hatte, zumal die Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK in den Erwägungen zum Anklagegrundsatz ausdrücklich erwähnt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3).