Entgegen dem Beschuldigten sind damit keine Verletzungen der EMRK zu erkennen. Im Übrigen stünde es dem Obergericht im Rückweisungsverfahren aufgrund der Bindungswirkung nicht zu, die vom Bundesgericht in casu anerkannte Möglichkeit der Anklageergänzung unter Hinweis auf die EMRK zu verneinen. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen. Es handelt sich somit um einen Leitentscheid.