Das Bundesgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Privatkläger A. sowohl erst- als auch zweitinstanzlich eine Ergänzung der Anklage beantragt hat. Vorliegend hat somit nicht das Sachgericht die Anklageergänzung aus eigenen Antrieb veranlasst und damit auch nicht die Rolle der Anklage übernommen. Stattdessen hat der Privatkläger die Ergänzung der Anklage beantragt, wozu er berechtigt war, zumal er nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet ist. Entgegen dem Beschuldigten sind damit keine Verletzungen der EMRK zu erkennen.