Andererseits sind – entgegen dem Beschuldigten – weder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (aufgrund des früheren Verzichts der Staatsanwaltschaft auf eine Ergänzung der Anklage), noch eine Aufhebung der Gewaltenteilung oder eine Eliminierung des Immutabilitätsprinzips auszumachen. Es mag zwar zutreffen, dass eine Anklageergänzung, obwohl im Gesetz unter strengen Voraussetzungen vorgesehen, an sich problematisch erscheinen kann, vorliegend stellt sich diese Frage jedoch nicht. Das Bundesgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Privatkläger A. sowohl erst- als auch zweitinstanzlich eine Ergänzung der Anklage beantragt hat.