Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesgericht – auch unter Beachtung der bisherigen Verfahrensdauer und dem Aspekt der Verfahrensökonomie – die Sache an das Obergericht zurückgewiesen hat, wenn es doch selber davon ausgegangen ist, dass eine Anklageergänzung vom Privatkläger vor erster und zweiter Instanz beantragt worden und in casu zudem zulässig sei. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht von der Argumentation des Bundesgerichts abweichen könnte, ohne die Bindungswirkung zu verletzen. Die Zulässigkeit der Anklageergänzung ist deshalb unter Verweis auf E. 2.6.8 des Urteils des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 zu bejahen: